Rechtsanwalt
Clemens Detje
Der Mietvertrag ist ein Vertrag mit wechselseitigen Rechten und Pflichten.
Die Hauptpflichten liegen in der Nutzung des Objektes gegen Zahlung der Miete.
Hauptanwendungsgebiete sind Mietverträge über Immobilien, zu Wohn- oder zu gewerblichen Zwecken.
Probleme ergeben sich häufig, wenn das Objekt Mängel aufweist. Wer ist für die Beseitigung der Mängel verantwortlich? Muss die volle oder eine geminderte Miete gezahlt werden? Häufig auftretende Mängel sind Feuchtigkeits-Schimmelpilzbildungen und Abweichungen von der vertraglich vorgesehenen Fläche.
Wird die Miete zu Unrecht zurückbehalten, steht dem Vermieter nicht nur ein sofortiger Zahlungsanspruch zu. Er ist bei erheblichem Zahlungsverzug zur fristlosen Kündigung berechtigt. Daneben können auch andere Pflichtverletzungen des Mieters den Vermieter zur ordentlichen oder zur fristlosen Kündigung berechtigen.
Weitere Problemfelder tauchen im Zusammenhang mit der Vertragsbeendigung auf, z. B. der Zeitpunkt der Beendigung, der Zustand der Wohnung sowie die Abrechnung über die geleistete Kaution. In jedem Fall sollte frühzeitig gehandelt werden. Wer nicht rechtzeitig und zum Nachweis möglichst schriftlich die richtigen Erklärungen abgibt, kann erhebliche finanzielle Nachteile erleiden, bis hin zum Verlust seiner Rechte.
Partecke
Rechtsanwälte
Bergedorfer Schloßstraße 13
21029 Hamburg
kanzleiobyaofqhlkz@@advopartzsdesba.de
Tel: +49-40-7211051
Fax: +49-40-7214217
Bürozeiten:
Mo.-Fr. 08:30-12:00
und 13:00-17:30